Gesicherter Lebensunterhalt (Österreich)

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In Österreich ist bei Antrag auf einen Aufenthaltstitel ein gesicherter Lebensunterhalt nachzuweisen. Diese sogenannten Unterhaltsmittel berechnen sich aus dem Familieneinkommen und bestimmten Ausgaben. Bei einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" sind diese im Allgemeinen von der in Österreich lebenden Person nachzuweisen. Bei Antrag auf Aufenthaltstitel empfiehlt sich, Nachweise über alle Einkünfte und Ausgaben zur Berechnung der Unterhaltsmittel beizulegen (Nachweise und Zahlungsbelege insbesondere der letzten 3 Monate, Verträge, etc.).

Vereinfacht lässt sich sagen: Die erforderlichen Unterhaltsmittel entsprechen laut Gesetz den Mindestpensionen. Als Einkünfte gelten Einkommen oder Pensionen. Maßgebend ist das Netto-Jahreseinkommen, um saisonale Schwankungen auszugleichen, daher zählen auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zur Berechnung. Nicht gültig sind soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Als regelmäßige Kosten zählen im wesentlichen Miete (inkl. Betriebskosten), Kredite, Betriebskosten (bei Haus/Wohnung im Eigentum), Unterhaltszahlungen an andere Personen oder Pfändungen. Von den regelmäßigen Kosten wird noch ein bestimmter Betrag ("freie Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG) abgezogen. Aus den monatlichen Einkünften und den monatlichen Kosten abzüglich der "freien Station" berechnen sich schließlich die Unterhaltsmittel.

Details, ausführliche Rechtsgrundlagen und Berechnungsbeispiele finden sich in einem Dokument "Informationsbroschüre zur Berechnung der Unterhaltsmittel im NAG" des Innenministeriums [1]. Die Version dieser Broschüre von 2015 findet sich auch hier: Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung 2015

Bemerkung: Ungenügende Unterhaltsmittel werden nicht als Erteilungshndernis gelistet [2]. Statt dessen liest man: "Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist." Inwiefern es möglich ist, dies bei ungenügenden Unterhaltsmitteln durchzusetzen, kann hier nicht beurteilt werden.

Bemerkung: Darüber hinaus verlangt die österreichische Behörde oft eine Auskunft des Kreditschutzverbands.

Für 2015 gilt: Für Alleinstehende sind mindestens 872,31 € monatlich erforderlich, für Ehepaare mindestens 1 307,89 € monatlich, für jedes Kind zusätzlich 134,59 €. Die freie Station beträgt 278,72 €. [3]

Beispiel für 2015: Ein österreichischer Mann möchte seine philippinische Frau mit einem gemeinsamen Kind mit einem Aufenthaltstitel Österreich holen. Er zahlt monatlich 700 € Miete und 100 € Kredit für ein Auto. Daher sind monatliche Einkünfte von 1 307,89 (Ehepaar) + 134,59 (Kind) + 700 (Miete) + 100 (Kredit) - 278,72 (freie Station) = 1963,76 € nachzuweisen. Er hat einen Brutto-Lohn von 2600€ (14x im Jahr), also netto 24 728,06 € jährlich (inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Daher betragen seine Unterhaltsmittel 24 728,06 / 12 = 2060,67 € monatlich. Seine Einkünfte sind also hoch genug.

Referenzen