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Gesicherter Lebensunterhalt (Österreich)

59 Bytes hinzugefügt, 23:56, 9. Jul. 2017
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'''Vereinfacht lässt sich sagen:''' Die erforderlichen Unterhaltsmittel entsprechen laut Gesetz den Mindestpensionen. Als Einkünfte gelten Einkommen oder Pensionen. Maßgebend ist das Netto-Jahreseinkommen, um saisonale Schwankungen auszugleichen, daher zählen auch Weihnachts- und Urlaubsgeld zur Berechnung. Nicht gültig sind soziale Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Als regelmäßige Kosten zählen im wesentlichen Miete (inkl. Betriebskosten), Kredite, Betriebskosten (bei Haus/Wohnung im Eigentum), Unterhaltszahlungen an andere Personen oder Pfändungen. Von den regelmäßigen Kosten wird noch ein bestimmter Betrag ("freie Station" gemäß § 292 Abs. 3 ASVG) abgezogen. Aus den monatlichen Einkünften und den monatlichen Kosten abzüglich der "freien Station" berechnen sich schließlich die Unterhaltsmittel.
Details, ausführliche Rechtsgrundlagen und Berechnungsbeispiele finden sich in einem Dokument "Informationsbroschüre zur Berechnung der Unterhaltsmittel im NAG" des Innenministeriums <ref>[http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Niederlassung/ BM.I - Niederlassung und Aufenthalt]</ref>. Die Version dieser Broschüre von 2015 findet sich auch hier: [[Medium:Beilage_Unterhaltsbroschuere_2015.pdf|Informationsbroschüre über die Unterhaltsberechnung 2015]]
'' '''Bemerkung:''' Ungenügende Unterhaltsmittel werden nicht als Erteilungshndernis gelistet <ref>[https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120217.html#Ert HELP.GV.AT - Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln - Erteilungshndernisse]</ref>. Statt dessen liest man: ''"Bei den übrigen Erteilungshindernissen ist ein Aufenthaltstitel dennoch zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist."'' Inwiefern es möglich ist, dies bei ungenügenden Unterhaltsmitteln durchzusetzen, kann hier nicht beurteilt werden.''
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